Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 8 Vertretung der kreisfreien Städte und der Kreise
Stand: 26.08.2026
Die kreisfreien Städte und Kreise nehmen ihre Beratungsfunktion durch die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister und die Landrätinnen und Landräte oder eine von ihnen beauftragte Person wahr.